Satzung des Vereins Canis Lupus Therapeuticus e.V.

Verein zur Förderung der Tiergestützten Therapie und der
Interessen von Hundehaltern mit Handicap

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Canis Lupus Therapeuticus“ – Verein zur Förderung der Tiergestützten Therapie und der Interessen von Hundehaltern mit Handicap

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leimen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Tiergestützte Therapie und das Assistenzhundewesen zu fördern, zu verbreiten und weiterzuentwickeln sowie die Interessen von Hundehaltern mit Behinderung zu vertreten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie der in § 2 genannten, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Dies wird insbesondere verwirklicht durch
Tierbesuchsdienste in Einrichtungen der Jugend-, Behinderten-, und Altenhilfe durch speziell ausgebildete Teams (sowohl die Therapie-Tiere als auch menschlichen Begleiter)
Beratung und Information des pädagogischen und psychologischen Fachpersonals in den versch. Einrichtungen über die Inhalte der Tiergestützten Therapie
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema „tiergestützte Therapie“
Schulung und Beratung, interessierter Hundehalter, die ihre Hunde zum Therapiebegleithund ausbilden möchten.
Förderung, Weiterentwicklung und Verbreitung der Ausbildung von Hunden zum Therapiebegleithund.
Beratung von Hundehaltern mit Behinderung, insbesondere zu den Themen: Assistenzhunde (Behindertenbegleithund, Blindenführhund, Signalhunde); Hundeausbildung und -sport
Förderung und Weiterentwicklung des Hundesports für Menschen mit Handicap
Ausbildung von geeigneten Hunden zu Assistenzhunden jeglicher Art.
Erweitern der Einsatzmöglichkeiten von Assistenzhunden.

(4) Tierschutzklausel
Der Verein setzt sich für eine artgerechte Tierhaltung im Rahmen der o. g. Ziele ein, damit das Tier nicht als Objekt missbraucht wird.

(5) Die Aktivitäten des Vereines sind regional nicht begrenzt.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die Bildung von steuerlich unschädlichen Rücklagen ist zulässig und wird mit der zuständigen Finanzbehörde abgesprochen. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch unabhängig und neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Insbesondere Personen, die die Ausbildung eines Tieres anstreben bereits über ein ausgebildetes bzw. geprüftes Tier verfügen oder bereits praktische Erfahrung mit der tiergestützten Therapie haben, werden als aktive Mitglieder geführt.
Dabei ist es nicht von Bedeutung, wo diese Ausbildungen / Prüfungen durchgeführt worden sind. Es muss jedoch ein Eignungsnachweis vorliegen.

(2.) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Personen, die die Arbeit des Vereins ausschließlich finanziell unterstützen möchten, haben die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglieder beizutreten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahme-Antrages (4) Die Mitgliedschaft endet bei aktiven Mitgliedern

Durch Kündigung der Mitgliedschaft, die jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
Durch Ausschluss
Durch den Tod des Mitgliedes

Bei Fördermitgliedern jederzeit durch Kündigung; diese hat schriftlich zu erfolgen.

(4.1) Ein aktives Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
wenn es dem Vereinszweck, z.B. dem Tierschutzbestrebungen zuwider handelt oder
wenn es dem Verein allgemein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Gründe. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um die tiergestützte Therapie bzw. Förderung und der Ausbildung von Behindertenbegleithunden im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres ein- oder austreten, haben den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
Fördermitglieder entrichten ihren Förderbeitrag nach eigenem Ermessen; dieser Betrag sollte nicht geringer sein, als der Betrag für aktive Mitglieder.
Über die Fördermitgliedsbeiträge wird gesondert Buch geführt.

(2) Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Fördermitglieder entscheiden lediglich in der Mitgliederversammlung ohne die aktiven Mitglieder über die Verwendung der Summe der Fördermitgliedsbeiträge.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer
Beirat
Ausschuss für Tiergestützte Therapie Ausschuss für Assistenzhunde Ausschuss für Hundesport

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzendem, sowie dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern ist zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, sind jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Meinungsäußerungen mit Unterschrift versehen gelten als Stimme, auch wenn das Vorstandsmitglied nicht persönlich anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von den beschließenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Diese beinhalten insbesondere:

  • Finanzierung und Konkretisierung der Vereinszwecke.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichenMitgliederversammlungen,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme von Vereinsmitgliedern,
  • Arbeitgeberfunktion für eventuell anzustellende MitarbeiterInnen(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder festlegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt und soll möglichst im 1. Quartal einberufen werden, um die Entscheidungen über das laufende Geschäftsjahr zeitnah treffen zu können.
Die Einberufung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu tätigen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Nachweis des Datums der ordentlichen Posteinlieferung bzw. der Übertragung per Fax oder e-mail.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine solche beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der TagesOrdnungsPunkte durch den Vorstand erfolgen.

(3) Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen beziehungsweise ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(5) Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Vertreter.

(6) Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch Beschluss ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vornehmen.

(7) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses  Entlastung des Vorstandes
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl eines Rechnungsprüfers

Ggf. Bildung des Beirates und der Ausschüsse
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

(8) Beurkundung der Beschlüsse
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dessen ungeachtet sind Beschlüsse noch während der Sitzung schriftlich niederzulegen und zu verlesen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von einem von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die gesamte Rechnungslegung des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich festzuhalten.

§10 Beirat

(1) Der Beirat soll den Vorstand in fachlicher und inhaltlicher Hinsicht unterstützen. Ihm können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung berufen. Näheres hierzu wird in der Mitgliederversammlung geregelt.
Der Beirat tagt nach Bedarf. Er hat dem Vorstand seine Empfehlungen schriftlich mitzuteilen. Es soll mindestens einmal pro Jahr eine gemeinsame Sitzung von Beitrat und Vorstand stattfinden.

Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder festlegen. Näheres hierzu wird in der Mitgliederversammlung geregelt.

§11 Ausschüsse für Tiergestützte Therapie, Assistenzhunde und Hundesport

Die Ausschüsse widmen sich den fachlichen Belangen der Bereiche Tiergestützte Therapie, Assistenzhundewesen bzw. Hundesport. Sie bekommen vom Vorstand die Aufgaben übertragen. Die Ausschuss-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder berufen.
Die Ausschüsse erstatten dem Vorstand quartalsweise Bericht

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders anberaumten Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§ 47 ff.).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Prima Partner e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig
werdende redaktionelle Änderungen (insbesondere durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen) vorzunehmen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.04.04 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und wird zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
Die Satzung des Vereins
„Canis Lupus Therapeuticus e.V.“
wurde am 24.04.2004 errichtet und durch Vorstandsbeschluss vom 19.07.2004 geändert und nochmals den Gründungsmitgliedern zur Unterzeichnung am 16.08.2004 vorgelegt.